Strafrecht Hemmerfaelle

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  • Created on: 22-08-17 22:10
Wie steht der Mord zum Totsschlag?
BGH: zwei eigenstaendige Delikte Lit.: Grundtatbestand und qualifikation
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Def. Heimtuecke isd 211 II 2. Grp 1 var.
Wer die Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung zur Toetung ausnutzt
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def. Arglos? wehrlos?
Zur Zeit der Tat keines Angriffs auf sich bewusst: Aufgrund der Arglosigkeit in seiner Verteidigung eingeschraenkt
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H.L. einschraenkung der Heimtuecke (restriktive Auslegung wegen maximaler Strafandrohung)
Verwerflicher Vertrauensbruch- wegen Art. 103 II GG zu unbestimmt BGH vorzugswuerdig
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Tatbestandsirrtum 16 I 1 StGB bei Identitaetsverwechslung Toetung
Kennt umstand nicht der zum Tatbestand gehoert. Zb. fremde Sache. Identiaet nicht teil des TB daher (-) lediglich error in persona
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Error in persona?
Wenn gleichwertigkeit Vorsatz (+) Vorsatz konkretisiert sich auf den anvisierten Menschen
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211 II 1 1Grp 4. Var niedere Beweggruende
tatantrieb der auf der sittlich tiefsten stufe steht und geradezu verachtenswert ist.
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Vss 32 StGB ?
1. Notwehrlage a. gegenwaertiger rw angriff b. auf notwehrf rechtsgut 2. Notwehrhandlung a. geeignet Angriff sofort auf dauer zu beenden b. mildestes unter gleichgeeig. Mitteln c. geboten: rechtsmissbraeuchlich? keine gueterabw 3. Subj. Notwwille
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Strafzumessung bei objektiver notwehr und subjektiv fehlendem Verteidigungswillen?
E.A. vollendung h.m. bestrafung aus vollendung aber in analoger Anwendung 23 II, 49
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Gewerbsmaessig?
Wer sich aus wiederholter Begehung eine dauerhafte einnahmequelle verschaffen will
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indubio pro reo
Grundsatz im Strafprozess ausfluss der allgemeinen Unschuldsvermutung aus Art.11 EMRK und Art 6 EU.MRC
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Gewohnheitsmaessig
Durch uebung erworbenen Hang ggf unbewusst zur wdh Tatbegehung
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Festnahmerecht 127 I StPO
Streit Tat- reicht dringender Tatverdacht, oder muss tatsawchlich tat begangen haben
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Erlaubnistatbestandsirrtum
Pruefungsstandort: Schuld (Vorsatzschuldvorwurf) 1. Irrt ueber umstaende, die die vss eines tats. existierenden rechtf. paragraphen erfuellen wuerden.-> notwehrhandlung muss aber auch erforderlich etc.
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Fahrlaessigkeitsdelikte: Objektiver Fahrlaessigkeitsvorwurf
Folge muss fuer einen besonderen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.
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Fahrlaessigkeitsdelikte: subjektiver Fahrlaessigkeitsvorwurf
Vorwerfbarkeit nach konkreten persönlichen Fähigkeiten des Täters. Konnte er danach den Erfolg voraussehen? (- bei Minderer Intelligenz, Verwirrkung, Schrecken, Wissenslücken
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Klammerwirkung von Dauerdelikten?
Nur wenn die zu verklammernden Delikte nicht schwerer wiegen
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Verhältnis Raub Räuberische Erpressung § 249 / §§ 253,255
1. Rspr. Raub lex speciales zu RR-Erp.: Nach Äußerem Erscheinungsbild Weggabe/wegnahme 2. Lt.: Fremdsd./Selbstsch.d.->wie bei 263/242 innere Sicht des Opfers entscheident
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Begründung für Ansicht der Rspr.
Wortlaut-Arg.->jede Duldung reicht, selbstschädigende Handlung ist nicht erforderlich. Begr. Nötigung in 253 wie § 240 erfasse also auch vis absoluta; Brutaler Täter ohne Zueignungsabs. muss erfasst werden
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Begründung für Ansicht der Lit.
§ 253 hat Ähnlichkeiten mit Betrug auch dort ausdrücklich keine Vermögensverf.; Systematik->sonst nirgedwo StrafRahmenverw. vom generellen zum speziellen
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Verwendung einer Schusswaffe § 250 II Nr. 1 ? KonkurrenzQuali § 250 I nr. 1 und § 250 II Nr. 1 ?
Es reicht auch Drohung / § 250 II Nr. 1 verdrängt lex speciales § 250 I Nr. 1a
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Def. Beleidigung
Kundgabe der Nichtachtung
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Tötung durch Unterlassen bei Notwehrhandlung
Ingerenz (gefahrbegründetem tun) war gerechtfertig. Keine Garantenstellung, sonst Verteidigender schlechter gestellt als Dritter
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hilflose Lage iSd § 221 I Nr. 2 III?
Person, die zur Zeit der Tat - unverschuldet oder nicht- nicht im Stande ist, sich ohne Hilfe gegen eine Ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr zu helfen.
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Im stich gelassen iSd § 221 I Nr. 2 III?
Jedenfalls bei räumlicher trennung (aber nicht nur)
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in seiner Obhut gehabtiSd § 221 I Nr. 2 III?
-> Es gilt nicht die Garantenstellung § 13 aber die Grundsätze sind heranziehbar.
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Unterlassene Hilfeleistung Isd §323c?
Ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht
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Konkurrenzen: Eine Handlung (§52) oder mehrere (§53) ? I
1. a. handlung im natürlichen Sinne b. natürliche Handlungseinheit c. Rechtliche/Tatbestandliche Handlungseinheit
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Konkurrenzen: Eine Handlung (§52) oder mehrere (§53) ?
2. Nächster Schritt a. handlung verletzt ein gesetz mehrfach b. durch die handlung werden mehrere Gesetze verletzt (Idealkonkurrenz=tateinheit)
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Bedeutung iterative und sukzessive Verwirklichung?
Lit: keine natürliche Handlungseinheit, sondern schon Tatbestandliche/rechtliche Handlungseinheit. Sukz.= Schrittweise erfolgsherbeif. (schlagen,würgen etc.) Iterativ= eng zeitlich aufeinanderfolgend (Diebstahl Gemälde geld schmuck etc.)
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Verletzung mehrer Gesetze durch eine Handlung? Verletzung selbes Strafgesetz mehrmals durch selbe Handlung?
ungleichartige Idealkonkurrenz /gleichartige Idealkonkurrenz
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Spezialität, Subsidiarität und Konsumption?
Fälle der Idealkonkurrenz 1. TB enthält notw. einen anderen TB + min ein zusätzliches TBMM 2. Wenn TB nur Hilfsfunktion z.b. § 316 3. Konsumtion: Anderer TB regelm. aber nicht notwendig mitverwirklicht
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Tatmehrheit § 53 ? (Wenn festgestellt dass nicht nur eine Tathandlung Prüfungsprogram?)
Ausscheidung: Mitbestrafte Nachtat/Vortrag
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Besonderheit bei eig. Tatmehrheit ->Klammerwirkung?
Dauerdelikte können weniger "schwere" Delikte verklammern. Dadurch entsteht Tateinheit.
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Apothekerfall aber mit Kaffee
Ansetzen nicht mit vergiften, da wesentliche Mitwirkungshandlung. Aber:Grds ueber Mittelbare Taeterschaft->Aus Herrschaftsbereich entlasssen und (nach vorstellung des taeters) raeumlich zeitliche gef. des Opfers
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Unmittelbares Ansetzen zur Tat
Wenn er nach seinen Vorstellungen eine Ursachenkette in Gang setzt die bei ungest. Fortg. ohne wesentl. Zwischens. in die Tatbest.verw. einmuendet. und subj Schwelle zum"jetzt gehts los" ueberwindet
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Pruefungsreihenfolge Ruecktritt
1. Fehlgeschlagen? 2. Beendet unbeendet? a. unbeendet->ablassen v. opf. genuegt b. beendet>freiw. u/ ernsthf. bemueht Vollendung Tat zu verhindern
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Ernsthaftes Bemuehen
alle dem taeter bekannten moeglichkeiten ,die nach seiner vorstellung erforderlich waren ausschoepfen
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freiwilliges Bemuehen
wenn aus innerer Selbstbestimmtheit zum Ruecktritt entschlossen
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Aufbau 227 StGB
I. 223 voll durchpr. 2. Erfolg 3. Unmittelbarkeitszusammenhang
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Unmittelbarkeitszusammenhang?
Nicht nur Anknuepfung an Erfolg sondern auch an KV Handlung selber! Dafuer Spricht systematisch Verweis auch auf 223 II 224 II 225 II (Versuch) Unmittelbarkeitszus. wenn nachvollz.b. reaktion auf handlung
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Einsperrt oder sonst Freiheit beraubt? 239
Einschreankung der perseonlichen Bewegungsfreiheit
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Festnahmerecht 127 I STPO
BGH: Drinngender Tatverdacht genuegt Lit. reicht nicht Festnehmender ist hinreichend ueber ErlTBIrt geschuetzt. 127 II erwaehnt hinr. Tatverd. Wortlaut von I also kein Zufall
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123 StGB betreten oeffentliches Gebaeude mit missbrauchsabsicht?
Nur wenn der missbrauchswille aeusserlich erkennbar
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Rechtsbeugung ? 339
Sonderdelikt: 1. objektiver Tatbestand a. taeter: jeder Amtstraeger, der zur Entscheidung uber Rechtstatsachen berufen ist: Richter aber auch StA, ehrenamtliche Richter etc.
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Rechtsbeugung ?
BGH: bewusster Rechtsbruch>Objektiv Recht falsch angewendet. Subjektiv erweitert, wenn Entscheidung noch vertretbar aber aus Sachfremden erwaegungen getroffen>Schweretheorie des BGH
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Pruefung 263 I StGB
1. Obj TB a. Taeuschung b. irrtum c. Vermoegensverfuegung d. Schaden 2. SUbj a. Vorsatz b. Absicht rw Bereicherung aa. Absicht bb. Stoffgleichheit
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Def. Vermoegensverfuegung
Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln (Abschluss eines Vertrages), Dulden (Gestattung der Mitnahme einer Sache) oder Unterlassen, das unmittelbar zu einem Vermögensschaden fuehrt.
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Unerlassen einer Verwarnung als Vermoegensverfuegung ?
(-) erst nach Abschluss des Bussgeldverfahrens bzw. Einverstaendnis
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132 Amtsanmassung-> Schutzrichtigung vorbeugen der irrigen Annahme der Echtheit einer Amtshandlung
> Daher - wenn adressat der Taeter selber ist.
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Urkundenfaelschung 267 ?
1. Urkunde 2. Tathandlungen a. Herstellen b. Verfaelschen c. Gebrauchen II. Subjektiver Tatb. 1. Vorsatz 2. Absicht Taeschung im Rechtsverkehr
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Urkundsbegriff?
1. Verkoerperte Gedankenerklaerung 2. Zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt 3. Aussteller Erkennen laesst
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Manipulation des Kilometerzaehlers
Faelschung Technischer Aufzeichnungen (-)>da nur Anzeigegeraet-> abtrennbare Aufzeichnung erforderlich : Jedenfalls 22b I Nr. 1 StVG:
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Schwarzhoeren = Erschleichung von Leistungen 265a ?
(-) Erschleichen (-)weil keine Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen
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Beleidigung der Polizei als Gesamtheit 185?
1. Grundsaetzlich auch personengesammtheiten Beleidigungsfaehig: 194 III, IV StGB 2. Aber Organisation muss individualisierbar u. zur Willensbildung faehig sein: Polizei -> Beleidigung verliert sich in der Masse/Pauschalurteil laesst Ausnahmen zu
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 I
1. Amtstraeger 11 I Nr. 2 2. Diensthandlung: Es genuegt eine Vollstreckung des in einem Gesetz zum Ausdruck kommenden Staatswillen. 3. Mit gewalt widerstand
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§ 315c StGB?
1. Obj. TB. a. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverk. b. Fehlverhalten aa. Fahrunsicherheit->alk. Getr.->geistige o. körp M. bb. Pflichtw. Verh. c. Konkr. Gef. aa.Leib,Leben bb. fremde Sachen v. bedeutendem Wer d. Kaus. verh.->Gefahr e. Obj Zurechen
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§ 315b StGB?
Nur Eingriffe von außen !
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142 I VSS?
1. Obj TB a. Unfall im Str.Verk. b. Taeter ist unfallbeteiligter c. Entfernen vom Unfallo. ohne aa. An Empfangsber. Personen pers. bb. angemessen lange Zeit gew. cc. Zulaessigerweise entfernt aber nicht nachtraeglich personalien angegeben.
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Unvorsaetzlich vom Unfallort entfernt= Entschuldigt vom Unfallort entfernt?
Nach alter Ansicht BGH: Gleichsetzung unvorsaetzlich=Entschuldigt BVerfG: Verstoss Analogieverbot Differenzierung zw. Vorsatz und Schuld ist tragender Pfeiler des Strafrechts
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315c bei Gefaehrdung des strafrechtlichen Teilnehmers der Fahrt?
(-) h.m. trotz Wortlaut Schutzgut allgemeine Sicherheit des Strassenverkehrs ->Ausserdem widersinnig Person in Schutzb. einbeziehen um ihn Bestrafen zu koennen
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Teilnahme an Strafzumessungsregeln (besonders schwerer Fall)?
Teilnehmer wird wie Taeter bestraft. Wenn daher Vorsatz bzgl. Regelbeispiel beim Taeter strafbk (+) Durchbrechung der Akz. durch 28 StGB: bei gewerbsmaessigkeit>nicht tat- sondern taeterbezogen, daher muss teilnehmer selbst gewerblich handeln wollen
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