Familienrecht

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  • Created by: HCB
  • Created on: 20-06-14 12:04
Verlöbnis
gegenseitige Versprechen ein Mann und eine Frau zukünftig miteinander die Ehe eingehen zu wollen
1 of 22
Schenkung (i.S.d. 1301)
(weit auszulegen). Alle Zuwendungen die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren.
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Ehe
Gegenseitige Erklärung ein Mann und eine Frau die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
3 of 22
Schlüsselgewalt
Geschäfte des einen Ehegatten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch den anderen Ehegatten berechtigen und verpflichten.
4 of 22
Angemessen (i.s.d. Schlüsselgewalt)
wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht.
5 of 22
Mutterschaft
Mutter ist wer das Kind geboren hat (1591)
6 of 22
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft die keine weitere Gemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichnet
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Grundsatz der Eigenverantwortung
Scheidung löst das durch die Ehe geknüpfte Band, danach besteht zwischen die Ehegatten nur eine moralische Einstandpflicht.
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Unterhaltsbedürftig
wer seinen unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann.
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Leistungsfähig
wer zahlen kann ohne sein eigenes Bedarfs zu gefährden
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Vormundschaft
vollumfassende Fürsorge eines Kind z.B. elterliche Sorge
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Pflegschaft
Nur auf einzelne Bereiche z.B. Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
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Betreuung
Volljährige Vormundschaft (neu geregelt)
13 of 22
Erblasser
person dessen Vermögen mit dem Tode auf den Erben übergeht
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Erbe
derjenige auf den das Vermögen mit dem Tode des Erblassers übergeht.
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Erbschaft/Nachlass
das Vermögen des Erblassers
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Erbfall
Tod einer Person (Automatischen Vermögensübergang)Unive
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Universalsukzession
Gesamtrechtsnachfolge. Rechtsnachfolger tritt in alle das Vermögen betreffenden Rechten und Pflichten des Erblassers ein.
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Repräsentationsprinzip
ein lebender Verwandter schließt alle seine Nachkommen von der Erbfolge aus.
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Eintrittsrecht
An die Stelle eines vorverstorbenen verwandten, treten dessen Nachkommen.
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Linienprinzip
Vater und Mutter des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen eine Linie (d.h. Mutter Linie 1/2, Vater Linie 1/2)
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Kommorientenvermutung (11 VerschG)
Vermutung gleichzeitigen Todes wenn nicht festgestellt werden kann wer erst verstorben ist.
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Card 2

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(weit auszulegen). Alle Zuwendungen die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren.

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Schenkung (i.S.d. 1301)

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Gegenseitige Erklärung ein Mann und eine Frau die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

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Card 4

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Geschäfte des einen Ehegatten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch den anderen Ehegatten berechtigen und verpflichten.

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wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht.

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